| Stand: Juli 2009 Seit dem 15. Juni 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRVB, http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/) die Prüfung der Voraussetzungen zur Erhebung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern übernommen. Zuvor wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse (KSK) wahrgenommen. Grundlage für die Aufgabenerweiterung der Deutschen Rentenversicherung sind Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz. Deren Ziel ist eine möglichst vollständige Erfassung und Überprüfung aller abgabepflichtigen Unternehmen im Bereich der Künstlersozialversicherung. Durch die Neuregelungen soll eine höhere Abgabegerechtigkeit erreicht werden. WICHTIGE ÄNDERUNG ZUM JULI 2007: In der Vergangenheit bestand eine Vereinbarung zwischen der BDMV (Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände) und der Deutschen Rentenversicherung, laut der Vereine nicht der Abgabenpflicht unterlagen, wenn bestimmte Kriterien zutrafen. So durfte bspw. die musikalische Ausbildung nur zur Gewinnung von Nachwuchs für das eigene Orchester betrieben werden etc. Im vergangenen Jahr hat das Bundessozialgericht (B 3 KS 5/07 R von 20.11.2008) aber nun höchstrichterlich festgestellt, dass auch Musikvereine unter bestimmten Umständen Beiträge zur Künstlersozialversicherung bezahlen müssen. Diese nunmehr erfolgte rechtliche Klarstellung geht über das hinaus, was zwischen der Künstlersozialkasse (KSK) und der BDMV seinerzeit vereinbart wurde. Über allem steht letztendlich der Gleichheitsgrundsatz, welcher schon im Grundgesetz verankert ist. Ein Musikverein darf zu anderen Mitwettbewerbern (z.B. Musikschulen) nicht besser gestellt werden, da dies einer Wettbewerbsverzerrung gleichkommen könnte. Demnach kann insbesondere bei Musikvereinen, die eine eigene Jugendausbildung betreiben, eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen entstehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob dies in einem gemeinnützigen Verein geschieht, der damit keinen Gewinn anstrebt. Vielmehr ist entscheidend, in welchem Umfang die Ausbildungseinrichtung betrieben wird. Genaue Richtwerte werden zwar nicht gegeben, wenn der Ausbildungsbetrieb aber institutionalisiert ist und die Form und Art einer Musikschule hat, ist grundsätzlich von einer Abgabepflicht auszugehen. Dabei kommt es entgegen bisheriger Absprachen nicht mehr darauf an, ob der Begriff "Musikschule" nach außen hin verwendet wird. Allein der Betrieb einer Ausbildungseinrichtung löst die Abgabepflicht aus. Ein wichtiger Punkt wurde aber auch zu Gunsten der Vereine deutlich klargestellt: Der Betrieb eines Orchesters ist nicht mehr per se ein Grund, dass eine Abgabepflicht besteht. Hiervon sind nur Orchester betroffen, deren Betrieb überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen. Dies trifft auf Musikvereine i.d.R. nicht zu, da hier der Schwerpunkt auf nicht kommerziellen Tätigkeiten wie der Pflege eines Hobbys oder des geselligen Beisammenseins liegt. Vereine sollten diesbezüglich aber ihre Satzung überprüfen, dass darin ausschließlich auf die Brauchtumspflege als Vereinszweck hingewiesen wird, nicht auf "öffentliche Auftritte". Grundsätzlich aber ist jeder Verein als Einzelfall zu betrachten. Die vg. Gründe können aber durchaus als allgemeinverbindlich angesehen werden, die aber für beide Seiten Spielraum lassen. Daher haben Vereine im Moment das Problem, dass die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfungen seit kurzem auch gesetzlich verpflichtet ist zu überprüfen, ob der jeweilige Verein neben den Abgaben zur Sozialversicherung (z.B. Minijobs) auch die Abgaben der Künstlersozialversicherung abgeführt hat, was in der Praxis immer wieder Probleme verursacht. Hier hat die BDMV bereits viele Anfragen über die kostenlose Rechtsberatung erreicht. Aus diesem Grunde haben bereits Gespräche der BDMV mit der KSK stattgefunden. BDMV und KSK waren sich dabei einig, dass man für die Vereine, sofern eine Abgabepflicht besteht, eine möglichst unbürokratische Lösung finden muss. Wir bitten aber zu beachten, dass eine solche Lösung derzeit noch nicht gefunden ist!
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