Rahmenvertrag 2012 zwischen GEMA und Bayerischem Blasmusikverband

Im Rahmenvertrag zwischen GEMA und Bayerischem Blasmusikverband gibt es eine kleine, aber wichtige Änderung: Zukünftig kann die GEMA bei nicht eingereichten Musikfolgen ohne vorherige Mahnung einen Versäumniszuschlag erheben!

In beigefügtem PDF-Dokument finden Sie den Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem Bayerischen Blasmusikverband, gültig vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012.

Wichtig: In Ziffer 5 im Unterpunkt (2) hieß es in den Rahmenverträgen der vergangenen Jahre wie folgt: "Kommt ein Veranstalter der Verpflichtung zur Programmeinsendung nicht nach, ist die GEMA berechtigt, für jeden Fall der Versäumnis vom Veranstalter nach einmaliger Mahnung einen Betrag von 10 % der jeweiligen Vergütung, mindestens jedoch EUR 10,-, zu beanspruchen."

Im aktuellen Rahmenvertrag wurde der Passus "nach einmaliger Mahnung" gestrichen. D. h. kommt der Veranstalter nicht der Verpflichtung zur Programmeinsendung nach, kann die GEMA sofort den entsprechenden Versäumniszuschlag einfordern!

Beachten Sie daher:

  • Melden Sie sämtliche Veranstaltungen vorab an. Auch für Veranstaltungen, die unter die Pauschale fallen, gilt: Nur rechtzeitig angemeldete Veranstaltungen sind von der Pauschale abgedeckt.
  • Reichen Sie im Anschluss an die Veranstaltung die Musikfolge ein. Sollte die GEMA keine Musikfolge erhalten, stellt sie 10% der jeweiligen Vergütung (mind. 10,- €) nachträglich in Rechnung. Dies gilt auch für pauschal abgegoltenen Musiknutzungen! Eine Mahnung erfolgt hierbei nicht!

Weitere Informationen zur GEMA finden Sie im großen Ratgeber unter "Rechtliche und gesetzliche Hintergrundinformationen (auch GEMA, KSK etc.)". Der direkte Link lautet: http://www.nbmb-online.de/links/gema


Von: Bayerischer Blasmusikverband, 2012

« zurück

Nach oben